ÖR 2 Vielfältige Kulturen 2026

Bauen Sie auf Ihrem Ackerland eine vielfältige Fruchtfolge mit mindestens fünf Hauptfruchtarten an. Keine Frucht darf dabei zu einseitig dominieren.

Diese Seite ist eine fachliche Entscheidungsunterstützung, keine Rechts- oder Förderberatung. Maßgeblich bleiben die amtliche Festsetzung und die Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde bzw. Zahlstelle. Die genannte Prämie ist ein für 2026 vorgesehener Betrag — keine garantierte Auszahlung.

Nutzungsarten und Prüfungsebene

Geltungsbereich: betriebsweit (keine Beschränkung auf eine einzelne Nutzungsart)

Prüfungsebene: Betrieb (betriebsweit)

Prämie 2026

Einheitsbetrag: 60,00 €/ha (für 2026 vorgesehen)

Weitere Kennzahlen und Voraussetzungen

Bezugsfläche förderfähiges AL ohne Brache
Mindestanzahl Hauptfruchtarten 5
Mindestanteil Leguminosen 10 %
Höchstanteil Getreide 66 %
Mindestanteil je Kultur 10 %
Höchstanteil je Kultur 30 %
Beetgemüse-Sonderfall: Mindestfläche (%)
GAPDZV Anlage 5 Nr. 2.2 Satz 2
40 %
Beetgemüse-Sonderfall: Mindestanzahl Kulturen
GAPDZV Anlage 5 Nr. 2.2 Satz 2
5

Voraussetzungen und Sonderfälle

Nr.-2.9-Aggregation (ÖR 2)

Aggregation über mehrere Kulturen zulässigJa

Beetgemüse-Sonderfall (ÖR 2)

WortlautDie Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn auf mindestens 40 Prozent des förderfähigen Ackerlands mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlands des Betriebs beetweise mindestens fünf verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden.
RechtsgrundlageGAPDZV Anlage 5 Nr. 2.2 Satz 2

Wichtige Prüfpunkte

  • Mindestens fünf Hauptfruchtarten
  • Mindestanteil Leguminosen einhalten
  • Höchstanteil Getreide beachten

Kombination mit den übrigen neun Öko-Regelungen

Gegenmaßnahme Status Fundstelle Einordnung
ÖR 1a
Freiwillige Stilllegung Ackerland
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 2 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 2 ÖR 1a gilt für brachliegendes Ackerland (Stilllegung), ÖR 2 für Ackerland ohne Brache. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 2 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 1b
Blühstreifen/-flächen auf ÖR-1a-Flächen
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1b / ÖR 2 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.2 und Nr. 2 ÖR 1b gilt für brachliegendes Ackerland (Stilllegung), ÖR 2 für Ackerland ohne Brache. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1b und ÖR 2 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 1c
Blühstreifen/-flächen in Dauerkulturen
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1c / ÖR 2 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.3 und Nr. 2 ÖR 1c gilt für Dauerkulturen, ÖR 2 für Ackerland. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1c und ÖR 2 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 1d
Altgrasstreifen/-flächen auf Dauergrünland
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1d / ÖR 2 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.4 und Nr. 2 ÖR 1d gilt für Dauergrünland, ÖR 2 für Ackerland. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1d und ÖR 2 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 3
Agroforstliche Bewirtschaftung
Kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 2 / ÖR 3 (X); GAPDZV Anlage 5 Nr. 2 und Nr. 3 Beide Maßnahmen sind nach der amtlichen Kombinationsmatrix auf derselben Fläche kombinierbar.
ÖR 4
Extensivierung Dauergrünland
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 2 / ÖR 4 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 2 und Nr. 4 ÖR 2 gilt für Ackerland, ÖR 4 für Dauergrünland. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 2 und ÖR 4 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 5
Artenreiches Grünland (Kennarten)
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 2 / ÖR 5 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 2 und Nr. 5 ÖR 2 gilt für Ackerland, ÖR 5 für Dauergrünland. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 2 und ÖR 5 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 6
PSM-Verzicht
Kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 2 / ÖR 6 (X); GAPDZV Anlage 5 Nr. 2 und Nr. 6 Beide Maßnahmen sind nach der amtlichen Kombinationsmatrix auf derselben Fläche kombinierbar.
ÖR 7
Natura 2000
Kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 2 / ÖR 7 (X); GAPDZV Anlage 5 Nr. 2 und Nr. 7 Beide Maßnahmen sind nach der amtlichen Kombinationsmatrix auf derselben Fläche kombinierbar.

Rechtsgrundlage und Regelstand

Rechtsgrundlage§ 20 Abs. 1 Nr. 2 GAPDiZahlG (GAPDZV Anlage 5 Nr. 2)
Rechtsgrundlage PrämieGAPDZV Anlage 4
Antragsjahr2026

Öko-Regelungen für den eigenen Betrieb prüfen

Registrieren Sie sich kostenlos, um Ihre eigene Planung gegen den aktuellen Regelstand prüfen zu lassen.

Andere Öko-Regelungen

Keine Rechts- oder Förderberatung. Amtliche Unterlagen und Ihre zuständige Behörde bzw. Zahlstelle sind maßgeblich; die tatsächliche Auszahlung ist nicht garantiert.