Nehmen Sie einen Teil Ihrer Ackerfläche freiwillig aus der Produktion und schaffen Sie gleichzeitig zusätzlichen Raum für die Natur. Die Förderung ist nach dem Flächenanteil gestaffelt.
Zulässige Nutzungsarten: Ackerland
Prüfungsebene: Nutzungsteilfläche, Betriebsdeckel (Höchstanteil am Betrieb)
| Stufe | Einheitsbetrag |
|---|---|
| Nichtproduktive Fläche (0–1 % AL) | 1.300,00 €/ha |
| Nichtproduktive Fläche (1–2 % AL, erhöhter Satz) | 500,00 €/ha |
| Nichtproduktive Fläche (2–8 % AL, Höchstsatz) | 300,00 €/ha |
Gestuft/gekappt — für 2026 vorgesehene Sätze, keine garantierte Auszahlung.
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Mindestfläche (m²)
GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.3 |
1.000 m² |
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Deckel (Anteil Ackerland)
GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 2 |
8 % |
1-ha-Ausnahme (ÖR 1a): Betrieb > 10 ha Ackerland, Rebstöcke oder Wiederbepflanzungsgenehmigung
| Schwelle Ackerland des Betriebs (ha) | 10 ha |
| Höchstfläche der Ausnahme (m²) | 10.000 m² |
| Weinbau-/Wiederbepflanzungsfall | Aktiv |
| Hinweis | Explizit in Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 4 Buchst. b (Rebstöcke) und c (Wiederbepflanzungsgenehmigung) geregelt. |
| Rechtsgrundlage (Weinbau-/Wiederbepflanzungsfall) | GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 4 Buchstabe b und c |
| Rechtsgrundlage | GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 4 |
| Wortlaut | Abweichend von Satz 2 ist nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dieses mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes ausmacht und a) der Betrieb mehr als 10 Hektar Ackerland aufweist, b) der Betrieb mindestens eine förderfähige Dauerkulturfläche mit Rebstöcken aufweist oder c) dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche eine im Antragsjahr gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WeinG erteilt worden ist. |
Sonderfall-Prämienlogik bei greifender 1-ha-Ausnahme (ÖR 1a)
| Logik | Nur materiell relevant, wenn der Prozent-Cap (8% AL) selbst < 1 ha ist UND Bedingung a/b/c erfüllt ist UND die Fläche den Cap strikt überschreitet (Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 4). In diesem Fall erhält die gesamte förderfähige Fläche (maximal 1 ha = 10.000 qm) Einheitsbetrag Stufe 1 (1.300 €/ha) — keine Bandberechnung für eine Restfläche darüber hinaus, da bei Cap < 1 ha Stufe-2/3-Bänder rechnerisch nicht vorkommen können. Ist der Cap ≥ 1 ha, gilt die normale Prozent-/Stufenlogik, auch wenn die beantragte Fläche den Cap überschreitet (Kappung statt Sonderfall). |
| Wortlaut (Anlage 4) | Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebs. |
| Gegenmaßnahme | Status | Fundstelle | Einordnung |
|---|---|---|---|
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ÖR 1b
Blühstreifen/-flächen auf ÖR-1a-Flächen
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Kombinierbar | BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 1b (X); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 1.2 | Beide Maßnahmen sind nach der amtlichen Kombinationsmatrix auf derselben Fläche kombinierbar. |
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ÖR 1c
Blühstreifen/-flächen in Dauerkulturen
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Nicht auf derselben Fläche kombinierbar | BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 1c (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 1.3 | ÖR 1a gilt für Ackerland, ÖR 1c für Dauerkulturen. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 1c können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden. |
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ÖR 1d
Altgrasstreifen/-flächen auf Dauergrünland
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Nicht auf derselben Fläche kombinierbar | BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 1d (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 1.4 | ÖR 1a gilt für Ackerland, ÖR 1d für Dauergrünland. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 1d können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden. |
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ÖR 2
Vielfältige Kulturen
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Nicht auf derselben Fläche kombinierbar | BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 2 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 2 | ÖR 1a gilt für brachliegendes Ackerland (Stilllegung), ÖR 2 für Ackerland ohne Brache. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 2 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden. |
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ÖR 3
Agroforstliche Bewirtschaftung
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Nicht auf derselben Fläche kombinierbar | BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 3 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 3; GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 3 Buchstabe b | Die amtliche Kombinationsmatrix des BMLEH weist ÖR 1a und ÖR 3 als nicht auf derselben Fläche kombinierbar aus. GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 3 Buchstabe b nimmt Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet, ausdrücklich von den nichtproduktiven Flächen aus. Eine Fläche mit Agroforstsystem kann deshalb nicht zugleich als nichtproduktive Fläche der ÖR 1a zählen. Die Agroforstfläche und die stillgelegte nichtproduktive Fläche als getrennte Nutzungsteilflächen erfassen; im selben Betrieb sind beide Maßnahmen nebeneinander möglich. |
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ÖR 4
Extensivierung Dauergrünland
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Nicht auf derselben Fläche kombinierbar | BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 4 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 4 | ÖR 1a gilt für Ackerland, ÖR 4 für Dauergrünland. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 4 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden. |
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ÖR 5
Artenreiches Grünland (Kennarten)
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Nicht auf derselben Fläche kombinierbar | BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 5 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 5 | ÖR 1a gilt für Ackerland, ÖR 5 für Dauergrünland. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 5 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden. |
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ÖR 6
PSM-Verzicht
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Nicht auf derselben Fläche kombinierbar | BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 6 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 6; GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 1 (nichtproduktive Flächen) und Nr. 6.2 (Ackerland, das zur Erzeugung genutzt wird) | ÖR 1a betrifft eine nichtproduktive Fläche, ÖR 6 eine produktiv genutzte Fläche. Eine nichtproduktive Fläche kann nicht gleichzeitig an einer Maßnahme für produktive Flächen teilnehmen. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. Die nichtproduktive Fläche für ÖR 1a und die produktiv genutzte Fläche für ÖR 6 als getrennte Nutzungsteilflächen erfassen; im selben Betrieb sind beide Maßnahmen nebeneinander möglich. |
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ÖR 7
Natura 2000
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Kombinierbar | BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 7 (X); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 7 | Beide Maßnahmen sind nach der amtlichen Kombinationsmatrix auf derselben Fläche kombinierbar. |
| Rechtsgrundlage | § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GAPDiZahlG (GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1) |
| Antragsjahr | 2026 |
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