ÖR 1a Freiwillige Stilllegung Ackerland 2026

Nehmen Sie einen Teil Ihrer Ackerfläche freiwillig aus der Produktion und schaffen Sie gleichzeitig zusätzlichen Raum für die Natur. Die Förderung ist nach dem Flächenanteil gestaffelt.

Diese Seite ist eine fachliche Entscheidungsunterstützung, keine Rechts- oder Förderberatung. Maßgeblich bleiben die amtliche Festsetzung und die Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde bzw. Zahlstelle. Die genannte Prämie ist ein für 2026 vorgesehener Betrag — keine garantierte Auszahlung.

Nutzungsarten und Prüfungsebene

Zulässige Nutzungsarten: Ackerland

Prüfungsebene: Nutzungsteilfläche, Betriebsdeckel (Höchstanteil am Betrieb)

Prämie 2026

StufeEinheitsbetrag
Nichtproduktive Fläche (0–1 % AL) 1.300,00 €/ha
Nichtproduktive Fläche (1–2 % AL, erhöhter Satz) 500,00 €/ha
Nichtproduktive Fläche (2–8 % AL, Höchstsatz) 300,00 €/ha

Gestuft/gekappt — für 2026 vorgesehene Sätze, keine garantierte Auszahlung.

Weitere Kennzahlen und Voraussetzungen

Mindestfläche (m²)
GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.3
1.000 m²
Deckel (Anteil Ackerland)
GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 2
8 %

Voraussetzungen und Sonderfälle

1-ha-Ausnahme (ÖR 1a): Betrieb > 10 ha Ackerland, Rebstöcke oder Wiederbepflanzungsgenehmigung

Schwelle Ackerland des Betriebs (ha)10 ha
Höchstfläche der Ausnahme (m²)10.000 m²
Weinbau-/WiederbepflanzungsfallAktiv
HinweisExplizit in Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 4 Buchst. b (Rebstöcke) und c (Wiederbepflanzungsgenehmigung) geregelt.
Rechtsgrundlage (Weinbau-/Wiederbepflanzungsfall)GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 4 Buchstabe b und c
RechtsgrundlageGAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 4
WortlautAbweichend von Satz 2 ist nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dieses mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes ausmacht und a) der Betrieb mehr als 10 Hektar Ackerland aufweist, b) der Betrieb mindestens eine förderfähige Dauerkulturfläche mit Rebstöcken aufweist oder c) dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche eine im Antragsjahr gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WeinG erteilt worden ist.

Sonderfall-Prämienlogik bei greifender 1-ha-Ausnahme (ÖR 1a)

LogikNur materiell relevant, wenn der Prozent-Cap (8% AL) selbst < 1 ha ist UND Bedingung a/b/c erfüllt ist UND die Fläche den Cap strikt überschreitet (Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 4). In diesem Fall erhält die gesamte förderfähige Fläche (maximal 1 ha = 10.000 qm) Einheitsbetrag Stufe 1 (1.300 €/ha) — keine Bandberechnung für eine Restfläche darüber hinaus, da bei Cap < 1 ha Stufe-2/3-Bänder rechnerisch nicht vorkommen können. Ist der Cap ≥ 1 ha, gilt die normale Prozent-/Stufenlogik, auch wenn die beantragte Fläche den Cap überschreitet (Kappung statt Sonderfall).
Wortlaut (Anlage 4)Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebs.

Wichtige Prüfpunkte

  • Fläche freiwillig aus der Produktion nehmen
  • Mindestgröße und Flächenanteil beachten
  • Kombination mit Blühflächen möglich

Kombination mit den übrigen neun Öko-Regelungen

Gegenmaßnahme Status Fundstelle Einordnung
ÖR 1b
Blühstreifen/-flächen auf ÖR-1a-Flächen
Kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 1b (X); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 1.2 Beide Maßnahmen sind nach der amtlichen Kombinationsmatrix auf derselben Fläche kombinierbar.
ÖR 1c
Blühstreifen/-flächen in Dauerkulturen
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 1c (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 1.3 ÖR 1a gilt für Ackerland, ÖR 1c für Dauerkulturen. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 1c können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 1d
Altgrasstreifen/-flächen auf Dauergrünland
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 1d (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 1.4 ÖR 1a gilt für Ackerland, ÖR 1d für Dauergrünland. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 1d können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 2
Vielfältige Kulturen
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 2 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 2 ÖR 1a gilt für brachliegendes Ackerland (Stilllegung), ÖR 2 für Ackerland ohne Brache. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 2 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 3
Agroforstliche Bewirtschaftung
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 3 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 3; GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 3 Buchstabe b Die amtliche Kombinationsmatrix des BMLEH weist ÖR 1a und ÖR 3 als nicht auf derselben Fläche kombinierbar aus. GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 3 Buchstabe b nimmt Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet, ausdrücklich von den nichtproduktiven Flächen aus. Eine Fläche mit Agroforstsystem kann deshalb nicht zugleich als nichtproduktive Fläche der ÖR 1a zählen. Die Agroforstfläche und die stillgelegte nichtproduktive Fläche als getrennte Nutzungsteilflächen erfassen; im selben Betrieb sind beide Maßnahmen nebeneinander möglich.
ÖR 4
Extensivierung Dauergrünland
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 4 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 4 ÖR 1a gilt für Ackerland, ÖR 4 für Dauergrünland. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 4 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 5
Artenreiches Grünland (Kennarten)
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 5 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 5 ÖR 1a gilt für Ackerland, ÖR 5 für Dauergrünland. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. ÖR 1a und ÖR 5 können im selben Betrieb nebeneinander beantragt werden, wenn sie auf getrennten Flächen der jeweils passenden Flächenkategorie erfasst werden.
ÖR 6
PSM-Verzicht
Nicht auf derselben Fläche kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 6 (-); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 6; GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1.1 Satz 1 (nichtproduktive Flächen) und Nr. 6.2 (Ackerland, das zur Erzeugung genutzt wird) ÖR 1a betrifft eine nichtproduktive Fläche, ÖR 6 eine produktiv genutzte Fläche. Eine nichtproduktive Fläche kann nicht gleichzeitig an einer Maßnahme für produktive Flächen teilnehmen. Deshalb können beide Maßnahmen nicht dieselbe Fläche betreffen. Die nichtproduktive Fläche für ÖR 1a und die produktiv genutzte Fläche für ÖR 6 als getrennte Nutzungsteilflächen erfassen; im selben Betrieb sind beide Maßnahmen nebeneinander möglich.
ÖR 7
Natura 2000
Kombinierbar BMLEH-Kombinationsmatrix, Feld ÖR 1a / ÖR 7 (X); GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1 und Nr. 7 Beide Maßnahmen sind nach der amtlichen Kombinationsmatrix auf derselben Fläche kombinierbar.

Rechtsgrundlage und Regelstand

Rechtsgrundlage§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GAPDiZahlG (GAPDZV Anlage 5 Nr. 1.1)
Antragsjahr2026

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Andere Öko-Regelungen

Keine Rechts- oder Förderberatung. Amtliche Unterlagen und Ihre zuständige Behörde bzw. Zahlstelle sind maßgeblich; die tatsächliche Auszahlung ist nicht garantiert.